Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2008 zum 31.12.2009
Von Schielein | 18. Februar 2010
Die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 begonnen hatten, endete am 31.12.2009. Die Verpflichtung, bis zu diesem Stichtag ihren Jahresabschluss 2008 beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen trifft z. B. alle Kapitalgesellschaften sowie die GmbH & Co. KG. Diese Unternehmen müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGs von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2007 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens € 2.500. Das Ordnungsgeld kann bei Nichtbeachtung der Verpflichtung auch mehrfach festgesetzt werden und bis zu € 25.000 betragen!
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Vollständige Leistungsbeschreibung in der Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich
Von Schielein | 07. Dezember 2009
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss die Leistungsbeschreibung in der Rechnung eindeutig und nachprüfbar sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass die Beschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Diese Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug!
Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die Formulierung über „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996“. Das Attribut „technisch“ bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde.
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Erleichterung von Mieterhöhungen
Von Schielein | 09. November 2009
Der Vermieter muß, wenn er die Miete erhöhen will, nicht immer den Mietspiegel beilegen. Es reicht aus, wenn der Mietspiegel im Kundenzentrum des Vermieters eingesehen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH, Az. VIII ZR 74/08). In dem Fall hatte nach der Herausgabe eines neuen Mietspiegels eine Immobiliengesellschaft die Miete erhöht und darauf hingewiesen, dass der Mietspiegel beim Mieterverein erhältlich sei oder im Kundenzentrum der Immobiliengesellschaft eingesehen werden kann. Nach Auffassung des BGH reicht dies aus.
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Schadenersatz bei der Verletzung von Urheberrechten im Internet
Von Schielein | 07. November 2009
Bei Verkäufen auf Internetplattformen ist allgemein bekannt, dass Angebote mit Fotos von dem zu versteigernden Produkt mehr Gebote erzielen als entsprechende Angebote ohne Produktfoto. Viele Anbieter halten es jedoch für viel zu aufwändig, Fotos für ihre privaten Verkäufe auf einer Internetplattform (z.B. eBay) zu erstellen. Sie verwenden für ihre eigene Verkaufsofferte einfach eine entsprechende Abbildung aus dem Internet, oftmals sogar ein Produktfoto von der Herstellerseite. Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 03. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08) entschieden:
Für die Versteigerung eines gebrauchten GPS-Empfängers verwendete ein Privatverkäufer das Produktfoto der GPS-Antenne von der Hersteller-Seite und wurde daraufhin vom Rechteinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit ihrem Urteil bestätigten die Richter vom OLG Brandenburg zwar den Anspruch auf Unterlassung, stuften den geforderten Schadensersatz jedoch von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter.
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass bei privaten Verkäufern der Schadensersatz grundsätzlich im Rahmen einer Lizenzanalogie zu berechnen ist. Der geforderte Betrag war jedoch überhöht, da das Foto lediglich für einen einmaligen Verkauf über wenige Tage im Internet zu sehen war und nicht etwa mehrere Monate, was eine entsprechende Höhe des Schadensersatzes begründet hätte.
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Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)
Von Schielein | 07. November 2009
Ab 1. Januar 2010 kommen auf die Arbeitgeber neue Pflichten zu. Sie müssen monatlich die Einkommens- und Beschäftigungsdaten ihrer Arbeitnehmer an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) elektronisch übermitteln. Damit sollen Informationen über das Entgelt von über 30 Mio. Beschäftigten gespeichert werden.
Eine zentrale Datenbank speichert die Arbeitnehmerdaten, aus der dann bei Bedarf die berechtigten Behörden mit Zustimmung der Betroffenen die benötigten Daten abrufen können.
Es werden insbesondere folgende Daten des Beschäftigten übermittelt:
– die Versicherungsnummer sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift,
– das Einkommen sowie der Zeitraum, in dem es erzielt wurde, gegebenenfalls die Beitragsgruppe oder die Art des Einkommens,
– der Name und die Anschrift des Arbeitgebers sowie dessen Betriebsnummer.
Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises wird zunächst bei folgenden Auskünften, Bescheinigungen und Nachweisen (erfasste Nachweise) angewendet:
· Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,
· Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III,
· Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III,
· Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 WoGG und
· Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 BEEG.
Mit dem „Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)“ gehört das mühsame Ausstellen von Bescheinigungen in Papierform (wie z.B. Entgeltnachweise für die Agentur für Arbeit) künftig für einen Teilbereich der Vergangenheit an.
Datenschutz
Die Daten werden von den Arbeitgebern auf Basis des DEÜV-Verfahrens verschlüsselt und maschinell signiert übermittelt. Nur im Bedarfsfall und mit der Vollmacht des Leistungsberechtigten kann auf diese Daten zugegriffen werden. Eine Reihe von Vorkehrungen soll einen missbräuchlichen oder unberechtigten Zugriff verhindern.
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