Mieter können selbst streichen und tapezieren
Von Schielein | 10. Juni 2010
Mieter dürfen übliche Schönheitsreparaturen selbst vornehmen und müssen keinen Handwerker damit beauftragen. Klauseln in Mietverträgen, die dies ausschließen und Reparaturen von Fachfirmen fordern, sind unzulässig. Eine entsprechende Klausel in Formularmietverträgen erachtet der Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft in München einen Mieter auf rund 7000 Euro Schadenersatz verklagt, weil er sich geweigert hatte, Schönheitsreparaturen durch einen Fachbetrieb durchführen. Der BGH entschied, dass die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter zwar zulässig (und mittlerweilen sogar üblich) ist. Wenn dem Mieter aber die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen wird, stellt nach Auffassung des BGH die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2010, Az. VIII ZR 294/09
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Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung bei mehreren Fahrzeugen
Von Schielein | 10. Juni 2010
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte in solchen Fällen bisher die 1 %-Regelung nur einmal angewandt, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.
Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die nur er auch privat nutzte. Das zuständige Finanzamt hatte entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung für beide Fahrzeuge angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.03.10, Az. VIII R 24/08
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Pflichtteilsberechtigte erhalten mehr Geld aus Lebensversicherung des Erblassers
Von Schielein | 29. April 2010
Änderung der Rechtsprechung des BHG: Pflichtteilsberechtigte können künftig höhere Pflichtteilszahlungen erwarten,- wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung hatte.
Gesetzliche Erben, die auf den Pflichtteil gesetzt wurden, können künftig mehr von Lebensversicherungen des Erblassers profitieren, als dies bislang der Fall war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch seine Rechtsprechung geändert und den Wert der Lebensversicherung höher angesetzt als bisher. Danach gilt jetzt der Rückkaufswert der Lebensversicherung als Berechnungsgrundlage, nicht mehr allein die Prämien, die der Erblasser in seine Lebensversicherung eingezahlt hatte. Der Rückkaufswert liegt in der Regel höher als die reinen Prämienzahlungen.
Im konkreten Fall hatte ein Vater seinen einzigen Sohn enterbt und seinen Bruder zum Alleinerben eingesetzt. Auch seine im Jahr 1995 abgeschlossene Lebensversicherung sollte seinem Bruder zukommen. Als der Vater 2003 starb, wurde diesem die Versicherungssumme über 41.000 Euro ausgezahlt. Der übergangene Sohn, dem ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs zusteht, verlangte nun vom Onkel den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Lebensversicherungen war bisher umstritten. Früher galt in der Rechtsprechung, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anteil nicht aus der ausgezahlten Versicherungssumme fordern könne, sondern nur aus den zu Lebzeiten gezahlten Versicherungsprämien des Erblassers. Im konkreten Fall hatte der verstorbene Vater lediglich 18.000 Euro Prämien eingezahlt.
In jüngster Zeit wurde die Berechnungsgrundlage unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte wollten die gesamte Versicherungssumme zugrunde legen, andere weiterhin nur die Prämieneinzahlungen. Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat entschied sich für den Mittelweg. Entscheidend sei in der Regel der Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag.
Wie viel der übergangene Sohn nun konkret erhält, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfen. Das muss den Rückkaufswert der Versicherung am Todestag feststellen und daraus seinen Anteil berechnen. Auch ein zweiter Fall, in dem die Lebensversicherung die zweite Frau erhielt und die Kinder aus erster Ehe nichts, wurde zur Neuberechnung zurückverwiesen.
BGH Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 und
BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 230/08
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Bundesfinanzhof lässt Verschiebung einer Abfindung auf einen vorteilhafteren Zeitpunkt zu
Von Schielein | 20. April 2010
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam in der Weise gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Sachverhalt
Eine Verschiebung von Zahlungen in die Zukunft kann steuerlich vorteilhaft sein, z.B. wenn bei einer späteren Versteuerung ein niedrigerer Steuersatz erreicht werden könnte.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (75 000 €) steuerwirksam hinausschieben konnten. Für den Betrieb bestand eine Betriebsvereinbarung, die den Zeitpunkt der Fälligkeit regelte. Durch die Vereinbarung war der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-) Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt worden. Im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung verschoben die Vertragsparteien jedoch den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt auf den Januar des Folgejahres 2001; demgemäß wurde der steuerpflichtige Teil der Abfindung (51 000 €) erst im Januar 2001 ausgezahlt. Das Finanzamt (FA) war der Auffassung, dass dieser Betrag bereits bei der Veranlagung für das Streitjahr 2000 hätte erfasst werden müssen. Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt.
Er geht von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG aus. Hiernach sind „Einnahmen …. innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind“. Das gilt auch für den Zufluss von Arbeitslohn.
Die Fälligkeit eines Anspruchs allein führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist vielmehr der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber.
Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung können im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts grundsätzlich auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Wenn es den Beteiligten möglich ist, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, eine vorherige andere Vereinbarung – wie im Streitfall die Betriebsvereinbarung – im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Darin kann regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gesehen werden.
Hiernach war auch im Streitfall die Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit steuerlich anzuerkennen. Der Abfindungsteilbetrag von 51.000 DM ist dem Arbeitnehmer also nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst im Januar 2001 zugeflossen.
BFH, Urteil v. 11.11.2009, IX R 1/09, veröffentlicht am 20.1.2010
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Privates Surfen am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwingend eine Kündigung
Von Schielein | 19. April 2010
Die unerlaubte private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass der Angestellte die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erledigt hat. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte zwar eine sogenannte Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Gleichwohl surfte er nach den Feststellungen des Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.
Das LAG gab der Kündigungsschutzklage statt. Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber aber nicht erbringen.
Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten, zumeist hatte er den Kontostand bei seiner Bank abgefragt, eine Kündigung.
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