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Schadenersatz bei der Verletzung von Urheberrechten im Internet

Von Schielein | 07. November 2009

Bei Verkäufen auf Internetplattformen ist allgemein bekannt, dass Angebote mit Fotos von dem zu versteigernden Produkt mehr Gebote erzielen als entsprechende Angebote ohne Produktfoto. Viele Anbieter halten es jedoch für viel zu aufwändig, Fotos für ihre privaten Verkäufe auf einer Internetplattform (z.B. eBay) zu erstellen. Sie verwenden für ihre eigene Verkaufsofferte einfach eine entsprechende Abbildung aus dem Internet, oftmals sogar ein Produktfoto von der Herstellerseite. Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 03. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08) entschieden:

 

Für die Versteigerung eines gebrauchten GPS-Empfängers verwendete ein Privatverkäufer das Produktfoto der GPS-Antenne von der Hersteller-Seite und wurde daraufhin vom Rechteinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit ihrem Urteil bestätigten die Richter vom OLG Brandenburg zwar den Anspruch auf Unterlassung, stuften den geforderten Schadensersatz jedoch von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass bei privaten Verkäufern der Schadensersatz grundsätzlich im Rahmen einer Lizenzanalogie zu berechnen ist. Der geforderte Betrag war jedoch überhöht, da das Foto lediglich für einen einmaligen Verkauf über wenige Tage im Internet zu sehen war und nicht etwa mehrere Monate, was eine entsprechende Höhe des Schadensersatzes begründet hätte.

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