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Erleichterung von Mieterhöhungen

Von Schielein | 09. November 2009

Der Vermieter muß, wenn er die Miete erhöhen will, nicht immer den Mietspiegel beilegen. Es reicht aus, wenn der Mietspiegel im Kundenzentrum des Vermieters eingesehen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH, Az. VIII ZR 74/08). In dem Fall hatte nach der Herausgabe eines neuen Mietspiegels eine Immobiliengesellschaft die Miete erhöht und darauf hingewiesen, dass der Mietspiegel beim Mieterverein erhältlich sei oder im Kundenzentrum der Immobiliengesellschaft eingesehen werden kann. Nach Auffassung des BGH reicht dies aus.

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