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Neues Gesetz zur Patientenverfügung

Von Schielein | 20. Juli 2009

Am 01.09.2009 wird das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft treten. Der Gesetzgeber hat in den neuen Vorschriften (§ 1901a, 1901b und 1904 BGB n.F.) die Vorgaben einer verbindlichen Patientenverfügung, die Funktion von Betreuer und Arzt, die Feststellung des Patientenwillens sowie die Genehmigungstatbestände des Betreuungsgerichts (früher Vormundschaftsgerichts) geregelt.

 

Weiter wurde bestimmt, dass für niemanden eine Verpflichtung zur Errichtung einer Patientenverfügung besteht und die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden darf. Für die Patientenverfügung gibt es folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen. Sie muss:

 

– von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst sein,

– in schriftlicher Form erfolgen und

– eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme zum Gegenstand haben.

 

Eine Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Selbst ein „nonverbales“ Verhalten ist ausreichend, wenn hierdurch die Willenserklärung des Patienten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.

 

Zu beachten ist unbedingt, dass die Patientenverfügung sich auf eine konkrete ärztliche Maßnahme beziehen muss. Allgemeine Aussagen wie z.B. „wenn ich wegen einer schweren Krankheit kein erträgliches Leben mehr führen kann, möchte ich in Würde sterben“ reichen für eine wirksame Patientenverfügung nicht aus.

 

Besonders problematisch für den Gesetzgeber war die Regelung der Frage, wie über mögliche und notwendige ärztliche Maßnahmen entschieden werden soll, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. In diesem Fall muss der Betreuer (Bevollmächtigte) die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln. Er muss hierzu Aussagen von nahen Angehörigen (Kinder, Eltern usw.) oder anderen Vertrauenspersonen heranziehen, um so konkrete Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erhalten. Medizinische Maßnahmen, die einen schweren, länger andauernden Gesundheitsschaden hervorrufen können, muss der Betreuer gerichtlich genehmigen lassen.

 

Ob sich die neuen Bestimmungen in der Praxis bewähren, muss abgewartet werden.

 

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Neue Sofortmeldung

Von Schielein | 21. Juni 2009

Schwarzarbeit ist und bleibt ein Thema in Deutschland. Um dieser weiter entgegen zu wirken, wurde zum 01.01.2009 in neun Branchen die so genannte Sofortmeldung (Meldegrund 20) eingeführt. Arbeitgeber in den betroffenen Wirtschaftszweigen haben die Pflicht, für Ihre neuen Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung den Tag der Beschäftigungsaufnahme elektronisch zu melden.

 

Dies gilt für folgende Branchen: Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistik-, Schaustellerund Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen der Forst- und Fleischwirtschaft sowie Unternehmen, die sich  am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

 

Die notwendigen Angaben des Mitarbeiters (Name, SV-Nummer, Betriebsnummer und Eintrittsdatum) sind an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Liegt bei einer Kontrolle für einen Beschäftigten eine solche Meldung nicht vor, ist dies ein Verdachtsmoment auf Schwarzarbeit. Es ist also wichtig, dass der neue Arbeitnehmer rechtzeitig angemeldet wird. Die Anmeldung muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen, auch wenn diese am Wochenende erfolgt. Die Anmeldung am nächsten Werktag reicht nicht aus.

 

Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die sozialversicherungsrechtliche Meldung des Beginns der Tätigkeit (Meldegrund 10).

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Abmahnsicheres Impressum

Von Schielein | 21. Juni 2009

Shopbetreiber und gewerbliche Seitenbetreiber sollten darauf achten, ein Impressum online zu stellen, das diesen Anforderungen genügt. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Gerichtsprozesse. Die Frage, wie ein abmahnsicheres Impressum aussehen muss, hat das LG Essen (Az.:44 O 79/07) in einem aktuellen Urteil konkretisiert.

1. Unternehmenform

Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass neben dem Inhaber bzw. einer vertretungsberechtigten Person auch die Unternehmensform benannt werden müssen. Das beklagte Unternehmen hatte lediglich die Bezeichnung „H- Verlag“ angegeben, verbunden mit der Benennung eines „Verlagsleiters“. Beides sah das Gericht als nicht ausreichend an. Aus der Bezeichnung „Verlag“ lässt sich die Rechtsform nicht erkennen. Auch die Bezeichnung „Verlagsleiter“ sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob es sich um einen Angestellten oder den Inhaber handelt.

2. E Mail Adresse

Viele Shopbetreiber verzichten auf die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum, etwa um unnötige Spam-Mails zu vermeiden. Stattdessen wird ein Kontaktformular eingebunden. Auch dies sieht das LG Essen als nicht ausreichend an. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG spricht von „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Diese Angabe, so das Gericht, kann in der Regel nur durch eine E-Mail-Adresse erfolgen, ein Kontaktformular genügt hierfür nicht.

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Wettbewerbsverletzung durch Nutzung eines fremden Ebay Accounts

Von Schielein | 21. Juni 2009

Ebay Nutzer haften für rechtswidrige Angebote, die andere von ihrem Ebay Konto aus ins Internet stellen. Wer die Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto an Unberechtigte gelangen lässt, haftet auch für deren Angebote, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. I ZR 114/06). In dem zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau eines Ebay Nutzers über dessen Ebay Konto ein „Halsband Cartier Art“ angeboten. Damit verletzte sie nach Auffassung des Gerichts die Markenrechte der Firma Cartier.

 

Cartier klagte auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht und zwar direkt gegen den Ehemann und bekam vom BGH Recht, der damit ein Urteil des OLG Frankfurt aufhob. Dieses Gericht muss nun prüfen, ob der Mann haftet, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Frau keine Zugriff auf die Zugangsdaten nehmen kann.

 

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Konjunkturpaket II

Von Schielein | 20. März 2009

Die Regierungskoalition hat sich auf ein zweites Konjunkturpaket geeinigt. Der Bundesrat hat dieses Paket in einer Sondersitzung am 20. Februar 2009 mit Ausnahme einer Reform der Kraftfahrzeugsteuer gebilligt. Nachstehend einige der wichtigsten Punkte aus dem Konjunkturpaket II:

 – Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) steigt rückwirkend zum 01. Januar 2009 um € 170,00 auf nunmehr € 7.834,00.  Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 steigt der Grundfreibetrag auf € 8.004,00.

 – Der Eingangssteuersatz von 15 % wird ab Januar 2009 um einen Prozentpunkt auf 14 % gesenkt.

 – Durch eine Abflachung der Tarifkurve bei der Einkommensteuer wird die sog. „kalte Progression“ abgemildert. Damit kann verhindert werden, dass ein Großteil von Lohnerhöhungen durch schnell ansteigende Steuersätze wieder kompensiert wird.

  – Der durch die Gesundheitsreform auf 15,5 % angehobene Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab Juli 2009 um 0,6 Punkte auf 14,9 % gesenkt.

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