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Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Von Schielein | 07. November 2009

Ab 1. Januar 2010 kommen auf die Arbeitgeber neue Pflichten zu. Sie müssen monatlich die Einkommens- und Beschäftigungsdaten ihrer Arbeitnehmer an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) elektronisch übermitteln. Damit sollen Informationen über das Entgelt von über 30 Mio. Beschäftigten gespeichert werden.

Eine zentrale Datenbank speichert die Arbeitnehmerdaten, aus der dann bei Bedarf die berechtigten Behörden mit Zustimmung der Betroffenen die benötigten Daten abrufen können.

 

Es werden insbesondere folgende Daten des Beschäftigten übermittelt:

– die Versicherungsnummer sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift,

das Einkommen sowie der Zeitraum, in dem es erzielt wurde, gegebenenfalls die Beitragsgruppe oder die Art des Einkommens,

der Name und die Anschrift des Arbeitgebers sowie dessen Betriebsnummer.

 

Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises wird zunächst bei folgenden Auskünften, Bescheinigungen und Nachweisen (erfasste Nachweise) angewendet:

· Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,

· Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III,

· Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III,

· Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 WoGG und

· Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 BEEG.

 

Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)gehört das mühsame Ausstellen von Bescheinigungen in Papierform (wie z.B. Entgeltnachweise für die Agentur für Arbeit) künftig für einen Teilbereich der Vergangenheit an.

 

Datenschutz

Die Daten werden von den Arbeitgebern auf Basis des DEÜV-Verfahrens verschlüsselt und maschinell signiert übermittelt. Nur im Bedarfsfall und mit der Vollmacht des Leistungsberechtigten kann auf diese Daten zugegriffen werden. Eine Reihe von Vorkehrungen soll einen missbräuchlichen oder unberechtigten Zugriff verhindern.

 

 

 

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |