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Vollständige Leistungsbeschreibung in der Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich

Von Schielein | 07. Dezember 2009

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss die Leistungsbeschreibung in der Rechnung eindeutig und nachprüfbar sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass die Beschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Diese Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug!

Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die Formulierung über „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996“. Das Attribut „technisch“ bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde.

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