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Haftung des Inhabers eines WLAN Anschlusses

Von Schielein | 15. Mai 2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Inhaber eines WLAN Anschlusses nicht für illegale Downloads haftet, die unbekannte Dritte über seinen Internetanschluss tätigen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte Anfang 2012 einen Router erworben und den vom Hersteller vorgegebenen WPA2 Schlüssel bei der Inbetriebnahme des Routers übernommen.

Nach Auffassung des BGH besteht eine Pflicht des Käufers zu überprüfen, ob ein Router über einen aktuellen Verschlüsselungsstandard und ein sicheres, ausreichend langes Passwort verfügt.  Ein für zahlreiche Geräte voreingestelltes, gleiches Passwort darf der Käufer nicht einfach übernehmen. Im Streitfall handelte es sich jedoch um voreingestelltes, sicheres und  individuelles Passwort, welches der Beklagte nicht zu ändern brauchte. Mit der Nennung des Routertyps, des Passworts und der Angabe, dass es sich um ein individuelles Passwort handelte, hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Er haftet damit nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen  Internanschluss von ihm unbekannten Dritten begangen werden.

BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az I ZR 220/15 

Kategorie: IT Recht, Uncategorized |

Kurze Kündigungsfrist in der Probezeit

Von Schielein | 10. Mai 2017

Ein Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vereinbart ist.
Wenn allerdings in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer anderen Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist ohne darauf hinzuweisen, dass diese längere Frist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, so gilt diese längere Frist auch schon während der Probezeit.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2017, 6 AZR 705/15

Kategorie: Arbeitsrecht |

Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten

Von Schielein | 06. November 2014

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung ein Verfahren über die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Verfassungsgericht soll nun klären in welchem Rahmen künftig Ausbildungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Die derzeitige Vorschriften im Einkommensteuergesetz sehen vor, dass nur die Kosten einer Zweitausbildung steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden. Kosten für die Erstausbildung, wie z.B. das Erststudium, können lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden.
Durch den Ansatz von Ausbildungskosten als Werbungskosten können Verluste entstehen und akkumuliert werden, die dann in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden können. Sonderausgaben können nur von den Einkünften aus dem gleichen Jahr abgezogen werden und führen nicht zu vortragsfähigen Verlusten.
Der BFH hält diese Regelung für verfassungswidrig.
Insbesondere Studierende sollten deshalb vorsorglich ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung genau aufzeichnen, in ihrer Steuererklärung geltend machen und ggf. als Verlust feststellen lassen.

BFH, Entscheidung vom 17.7.2014, VI R 8/12

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |

Verjährungsfrist bei Bearbeitungsentgelten von Krediten beträgt 10 Jahre

Von Schielein | 29. Oktober 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass Bankkunden ungerechtfertigt kassierte Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern können.
Im Mai hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen zunächst grundsätzlich für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden, so das Gericht. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten halten die obersten Richter nicht für zulässig.
Nach den Urteilen vom Mai 2014 war aber umstritten, wann der Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Während die Geldinstitute eine kurze Verjährungszeit von drei Jahren nach Kenntnis von der Zahlung des Bearbeitungsentgelts annahmen, gingen Verbraucher – und auch einige Gerichte – von einer Kenntnis erst ab 2011 aus.
So sehen es auch die zuständigen Richter beim BGH. Es sei den Kunden wegen der unklaren Rechtslage erst ab Ende 2011 zumutbar gewesen, Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu erheben. Dies bedeutet, dass zumindest alle nach dem 1. Januar 2005 gezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind. Zum 31. Dezember 2014 wird aber eine Vielzahl der Erstattungsansprüche verjähren. Betroffene Bankkunden sollten daher umgehend von fachkundiger Seite prüfen lassen, wann eigene Ansprüche verjähren. Verjährungshemmend wirkt beispielsweise die Erhebung einer Klage. Ein einfaches Schreiben an die Banken oder Sparkassen reicht nicht.
Beim BGH sind noch weitere Verfahren zu dieser Problematik anhängig. So ist zu klären, ob auch Kredite bei der KfW von der Entscheidung betroffen sind.
BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Kategorie: Allgemein, Uncategorized |

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Von Schielein | 23. Oktober 2014

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung abgegolten sind.
Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Seiner Auffassung nach sind die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Urteil vom 20.03.14, Az. VI R 29/13

Kategorie: Allgemein, Uncategorized, Verkehrsrecht |


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