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Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten

Von Schielein | 06. November 2014

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung ein Verfahren über die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Verfassungsgericht soll nun klären in welchem Rahmen künftig Ausbildungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Die derzeitige Vorschriften im Einkommensteuergesetz sehen vor, dass nur die Kosten einer Zweitausbildung steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden. Kosten für die Erstausbildung, wie z.B. das Erststudium, können lediglich als Sonderausgaben abgezogen werden.
Durch den Ansatz von Ausbildungskosten als Werbungskosten können Verluste entstehen und akkumuliert werden, die dann in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden können. Sonderausgaben können nur von den Einkünften aus dem gleichen Jahr abgezogen werden und führen nicht zu vortragsfähigen Verlusten.
Der BFH hält diese Regelung für verfassungswidrig.
Insbesondere Studierende sollten deshalb vorsorglich ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung genau aufzeichnen, in ihrer Steuererklärung geltend machen und ggf. als Verlust feststellen lassen.

BFH, Entscheidung vom 17.7.2014, VI R 8/12

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