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Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers bei Gebraucht-Kfz

Von Schielein | 27. Juni 2014

Auch wenn vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens eine TÜV-Überprüfung vorgenommen wurde, ist ein Gebrauchtwagenhändler verpflichtet, das Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen. Der Gebrauchtwagenhändler hat das Fahrzeug im Rahmen einer generellen Untersuchungspflicht auf Sicht zu überprüfen, eine Funktionsprüfung vorzunehmen sowie einem Mangelverdacht nachzugehen.

In der Entscheidung des OLG Oldenburg hat der Beklagte Händler auf die Prüfplakette des TÜV verwiesen, selbst aber keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen. Er war sich daher bewusst, dass er die Klägerin nicht über mögliche vorhandene, für ihn als Fachmann einfach zu erkennende Mängel, aufklären konnte. Dies ist dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftragt oder den TÜV. Ein Gebrauchtwagenhändler kann sich jedenfalls von seiner eigenen generellen Prüfungspflicht nicht entlasten, indem er das zu verkaufende Fahrzeug dem TÜV vorstellt und den Käufer auf die erhaltene Prüfplakette verweist. Aufgrund des Arglisteinwands der Klägerin kann der nichtige Kaufvertrag rückabgewickelt werden..

OLG Oldenburg Urteil vom 28.02.2014, Az.: 11 U 86/13

Kategorie: Allgemein, Uncategorized, Verkehrsrecht |

Radfahrerunfall ohne Fahrradhelm

Von Schielein | 17. Juni 2014

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nach Auffassung des BGH nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben, wie sich aus repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen ergibt.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2014, Az. VI ZR 281/13

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„TÜV neu“ beim Gebrauchtwagenkauf

Von Schielein | 17. Juni 2014

Wenn ein Verkäufer bei einer Ebay Versteigerung einen Gebrauchtwagen mit dem Zusatz „TÜV neu“ beschreibt, so liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 I S.1 BGB gerichtet ist.
Wird auf der Basis eines vorausgegangenen Angebots bei Ebay dann ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, wird die verbindliche Beschreibung bei Ebay („TÜV neu“) in der Regel auch dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Die Beschreibung „TÜV neu“ ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer kurz vorher durchgeführten TÜV-Prüfung keine erheblicher Mangel festgestellt wurden bzw. dass ein vom TÜV möglicherweise festgestellter erheblicher Mangel, den der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wurde (hier: Korrosion an tragenden Teilen).

OLG KARLSRUHE Urteil vom 14.01.2014, Az. 9 U 233/12

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Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Von Schielein | 17. Juni 2014

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, inwieweit die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu Hause abgesetzt werden können, wenn für Angestellte in Betrieben nur ein Poolarbeitsplatz bereitgestellt wird, oder wenn sie zu Hause einen Telearbeitsplatz verfügen.
In beiden Fällen gilt, dass Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Beschäftigten ihre Tätigkeit „im erforderlichen Umfang“ an der Arbeitsstelle erledigen können.
Im ersten Fall (VI ZR 49/12) hatte der Kläger mit dem Arbeitgeber vereinbart, an zwei Wochentagen von zu Hause aus zu arbeiten und sich dort dazu einen Telearbeitsplatz einzurichten. Der BFH lässt einen Abzug der Kosten nicht zu, weil der Kläger den Arbeitsplatz in der Firma jederzeit und uneingeschränkt nutzen konnte.
Im zweiten Fall (VI ZR 37/13) musste sich ein Betriebsprüfer eines Finanzamtes mit sieben Kollegen drei sogenannte Poolarbeitsplätze teilen. Er darf seine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, weil der Poolarbeitsplatz in seinem konkreten Fall nicht im nötigen Umfang zur Verfügung stand, um alle Arbeiten korrekt erledigen zu können.
BFH, Urteile vom 04. Juni 2014. AZ. VI ZR 49/12 und VI ZR 37/13

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Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Von Schielein | 17. November 2012

Der Arbeitgeber ist berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
Die beklagte Rundfunkanstalt hatte von der bei ihr als Redakteurin beschäftigten Klägerin nach einer eintägigen krankheitsbedingten Fehlzeit verlangt, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung und sei nicht in dem für die Beklagte geltenden Tarifvertrag vorgesehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos.

Nach Auffassung des BAG steht die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 –

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