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Kurze Kündigungsfrist in der Probezeit

Von Schielein | 10. Mai 2017

Ein Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vereinbart ist.
Wenn allerdings in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer anderen Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist ohne darauf hinzuweisen, dass diese längere Frist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, so gilt diese längere Frist auch schon während der Probezeit.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2017, 6 AZR 705/15

Kategorie: Arbeitsrecht |