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Verjährungsfrist bei Bearbeitungsentgelten von Krediten beträgt 10 Jahre

Von Schielein | 29. Oktober 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass Bankkunden ungerechtfertigt kassierte Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern können.
Im Mai hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen zunächst grundsätzlich für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden, so das Gericht. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten halten die obersten Richter nicht für zulässig.
Nach den Urteilen vom Mai 2014 war aber umstritten, wann der Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Während die Geldinstitute eine kurze Verjährungszeit von drei Jahren nach Kenntnis von der Zahlung des Bearbeitungsentgelts annahmen, gingen Verbraucher – und auch einige Gerichte – von einer Kenntnis erst ab 2011 aus.
So sehen es auch die zuständigen Richter beim BGH. Es sei den Kunden wegen der unklaren Rechtslage erst ab Ende 2011 zumutbar gewesen, Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu erheben. Dies bedeutet, dass zumindest alle nach dem 1. Januar 2005 gezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind. Zum 31. Dezember 2014 wird aber eine Vielzahl der Erstattungsansprüche verjähren. Betroffene Bankkunden sollten daher umgehend von fachkundiger Seite prüfen lassen, wann eigene Ansprüche verjähren. Verjährungshemmend wirkt beispielsweise die Erhebung einer Klage. Ein einfaches Schreiben an die Banken oder Sparkassen reicht nicht.
Beim BGH sind noch weitere Verfahren zu dieser Problematik anhängig. So ist zu klären, ob auch Kredite bei der KfW von der Entscheidung betroffen sind.
BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

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