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Haftung des Inhabers eines WLAN Anschlusses
Von Schielein | 15. Mai 2017
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Inhaber eines WLAN Anschlusses nicht für illegale Downloads haftet, die unbekannte Dritte über seinen Internetanschluss tätigen.
In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte Anfang 2012 einen Router erworben und den vom Hersteller vorgegebenen WPA2 Schlüssel bei der Inbetriebnahme des Routers übernommen.
Nach Auffassung des BGH besteht eine Pflicht des Käufers zu überprüfen, ob ein Router über einen aktuellen Verschlüsselungsstandard und ein sicheres, ausreichend langes Passwort verfügt. Ein für zahlreiche Geräte voreingestelltes, gleiches Passwort darf der Käufer nicht einfach übernehmen. Im Streitfall handelte es sich jedoch um voreingestelltes, sicheres und individuelles Passwort, welches der Beklagte nicht zu ändern brauchte. Mit der Nennung des Routertyps, des Passworts und der Angabe, dass es sich um ein individuelles Passwort handelte, hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Er haftet damit nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internanschluss von ihm unbekannten Dritten begangen werden.
BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az I ZR 220/15
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