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Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Von Schielein | 23. Oktober 2014

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung abgegolten sind.
Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Seiner Auffassung nach sind die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Urteil vom 20.03.14, Az. VI R 29/13

Kategorie: Allgemein, Uncategorized, Verkehrsrecht |