KFZ Diebstahl bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach
Von Schielein | 16. September 2010
Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung im versicherungsrechtlichen Sinn dar.
Wird ein Fahrzeug gestohlen, bei dem der Halter den Fahrzeugschein dauerhaft in einer Mappe im Handschuhfach belassen hat, handelt es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich gesteigert hat. Dies liegt hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalls auf der Hand. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, wird in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spielt dabei keine Rolle.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer erleichterten Verwertbarkeit liegt keine erhebliche Gefahrerhöhung vor.
OLG OLDENBURG Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09
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Zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs löst keine Schenkungssteuer aus
Von Schielein | 07. September 2010
Eltern hatten ihre Tochter durch gemeinschaftliches Testament als Schlusserbin eingesetzt. Beim Tod des erstversterbenden Elternteils stundete die Tochter mit notariellem Vertrag dem überlebenden Elternteil bis zu dessen Tod den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch. Nach dem Tod des Vaters und später auch der Mutter setzte das Finanzamt Schenkungsteuer gegen die Tochter fest. Das Finanzamt sah in in der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs eine freigebige Zuwendung, welche die Festsetzung von Schenkungssteuer nach sich zieht.
Der Bundesfinanzhof sah in dieser Stundung keine Geltendmachung des Pflichtteils. Grundlage für die Beurteilung ist, dass ein Pflichtteilsanspruch als Erwerb und als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird, wenn er auch geltend gemacht wird. Die bloße Stundung erfüllt die Voraussetzung nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.03.2010, Az. II R 22/09
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KFZ Kauf im Internet: Beschaffenheitsvereinbarung
Von Schielein | 06. September 2010
Bei Kaufverträgen von KFZ, die über das Internet angebahnt wurden, können die Angaben im Internetangebot als Beschaffenheitsvereinbarung geeignet sein. Dies gilt auch dann, wenn auf sie später im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Das Landgericht Karlsruhe hält in seiner Entscheidung die Angaben auf dem Internetausdruck durchaus für geeignet, als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 I S.1 BGB herangezogen zu werden. Es ist zwischen einer Beschaffenheitsgarantie gem. § 444 BGB, an die höhere Anforderungen zu stellen sind, und einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I S.1 BGB zu unterscheiden. Der Internetausdruck bzw. die Angaben im Internet richteten sich im Zweifel an jeden Kaufinteressenten, damit auch an den Kläger. Ob auf ihn im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist nicht maßgeblich.
Das Gericht lässt auch den Einwand des Beklagten nicht gelten, der Kläger habe sich, weil er das Fahrzeug vor Ort besichtigt habe, überhaupt nicht auf die Angaben auf dem Internetausdruck verlassen dürfen.
LG KARLSRUHE Urteil vom 15.02.2010, Az. 1 S 59/09
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Abofallen im Internet
Von Schielein | 30. August 2010
Immer öfter werden ahnungslose Internetnutzer Opfer von sog. „Abofallen“ im Internet. Dabei ruft der Nutzer Informationen (z.B. Routenplanung o.ä.) ab, von denen er annimmt, dass sie kostenfrei sind. Im Nachhinein erhält der User dann aber Rechnungen mit dem Hinweis, dass er durch den Abruf der Informationen einen (meist zweijährigen) kostenpflichtigen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen hat. Der Hinweis auf den angeblichen Vertragsschluss und die Kosten ist meist in den AGB oder als kleingedruckter Text im unteren Bereich der Internetseite versteckt.
Oft wird die angeblich bestehende Forderung dann von Inkassounternehmen oder beauftragten Rechtsanwälten geltend gemacht mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung weitere rechtliche Schritte folgen werden.
Das Landgericht Mannheim hat in einem Urteil dieser Vorgehensweise nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Seiner Auffassung nach kommt ein Vertrag wegen eines Dissenses nach § 155 BGB nicht zustande, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher auf der Anmeldeseite für eine Internetplattform nicht ohne weiteres erkennen kann, welche Kosten die Anmeldung verursacht. Eine Auslegung des Angebots nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass es sich um ein entgeltfreies Angebot handelt.
Das Landgericht geht sogar noch weiter und gesteht den Betroffenen unter bestimmten Umständen zu, dass deren Kosten zur Rechtsverteidigung von dem Internetanbieter zu tragen sind.
LG MANNHEIM, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Von Schielein | 30. August 2010
Eine unzulässige Internet-Nutzung während der Arbeitszeit muss nicht unbedingt zur Kündigung führen. Entscheidend ist, welche Seiten man besucht hat.
Der Mitarbeiter hatte eine Erklärung unterzeichnet, die es ihm verbot, das Internet bei der Arbeit privat zu nutzen. Unter anderem hieß es dort: „Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Dennoch surfte der Mann wiederholt zu persönlichen Zwecken im Netz und fragte beispielsweise seinen Kontostand bei der Bank ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm.
Der Mitarbeiter ging gerichtlich dagegen vor – und bekam recht. Die Richter hielten die Kündigung für ungerechtfertigt. Es greife zu kurz, sie allein darauf zu stützen, dass der Mitarbeiter ein Verbot missachtet hatte. Um die Kündigung zu rechtfertigen, müssten weitergehende Pflichtverletzungen vorliegen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Mitarbeiter unbefugt etwas heruntergeladen oder zusätzliche Kosten verursacht hätte. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber aber nicht erbringen. Außerdem habe der Angestellte zumeist nur seinen Kontostand bei der Bank abgefragt. Das habe jeweils nur etwa 20 Sekunden gedauert. Als Surfen im Internet lasse sich das noch nicht bezeichnen. Auch spreche gegen eine Kündigung, dass der Inhalt der aufgerufenen Seiten harmlos gewesen sei.
LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 26.02.2010, Az. 6 Sa 682/09
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