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Abofallen im Internet

Von Schielein | 30. August 2010

Immer öfter werden ahnungslose Internetnutzer Opfer von sog. „Abofallen“ im Internet. Dabei ruft der Nutzer Informationen (z.B. Routenplanung o.ä.) ab, von denen er annimmt, dass sie kostenfrei sind. Im Nachhinein erhält der User dann aber Rechnungen mit dem Hinweis, dass er durch den Abruf der Informationen einen (meist zweijährigen) kostenpflichtigen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen hat. Der Hinweis auf den angeblichen Vertragsschluss und die Kosten ist meist in den AGB oder als kleingedruckter Text im unteren Bereich der Internetseite versteckt.

 

Oft wird die angeblich bestehende Forderung dann von Inkassounternehmen oder beauftragten Rechtsanwälten geltend gemacht mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung weitere rechtliche Schritte folgen werden.

 

Das Landgericht Mannheim hat in einem Urteil dieser Vorgehensweise nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Seiner Auffassung nach kommt ein Vertrag wegen eines Dissenses nach § 155 BGB nicht zustande, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher auf der Anmeldeseite für eine Internetplattform nicht ohne weiteres erkennen kann, welche Kosten die Anmeldung verursacht. Eine Auslegung des Angebots nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass es sich um ein entgeltfreies Angebot handelt.

 

Das Landgericht geht sogar noch weiter und gesteht den Betroffenen unter bestimmten Umständen zu, dass deren Kosten zur Rechtsverteidigung von dem Internetanbieter zu tragen sind.

  

LG MANNHEIM, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09

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