Kosten für ein Arbeitszimmer – Neue Verwaltungsanweisung des BMF
Von Schielein | 19. Januar 2011
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2010 wie die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von den Finanzämtern verfahrensrechtlich umzusetzen ist.
1. Durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 wurden sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt.
2. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 sind in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – neben dem vollen Abzug in Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – nunmehr auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Abzug der Kosten ist hier aber auf 1.250 Euro begrenzt.
3. Das BMF weist darauf hin, dass die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern werden. Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber beispielsweise dann nicht möglich, wenn bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind.
In diesen Fällen sollten Steuerpflichtige daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
4. Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.
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Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage
Von Schielein | 19. Januar 2011
1. Fahrtenbuchauflage bei erheblichem Erstverstoß
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hält eine Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten für gerechtfertigt, wenn mit einem Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wird, bei dem der Fahrer die Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschreitet und dieser dann in keiner Weise an der Aufklärung über den tatsächlichen Fahrer mitwirkt. Nach Auffassung des VG hat die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Klärung der Identität des Fahrers angestellt, wenn sie dazu ihren Außendienst eingesetzt hat.
Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, da die hier in Rede stehende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit drei Punkten in Flensburg einzutragen gewesen wäre, was erheblich ist.
VG KÖLN vom 26.05.2010, Az. 18 L 588/10
2. Fahrtenbuchauflage bei Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers
Das VG Düsseldorf hält ebenfalls eine Fahrtenbuchauflage für rechtswirksam, wenn die zuständige Verkehrsbehörde die Identität des Fahrzeugführers nicht ermitteln kann, weil der Fahrzeughalter den an ihn gesandten Fragebogen zur Fahrzeugführeridentitätsaufklärung nicht an die Behörde zurückgesandt hat.
Die Fahrtenbuchauflage ist hierbei auch im Falle eines erstmaligen, mit einem Punkt bewerteten, Verkehrsverstosses rechtmäßig.
VG DÜSSELDORF vom 29.10.2010, Az. 14 L 1635/10
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In eigener Sache: Fachanwaltslehrgang bestanden
Von Schielein | 23. September 2010
Wie angekündigt hat Herr Rechtsanwalt Schielein in der ersten Jahreshälfte 2010 den Fachanwaltslehrgang Steuerrecht (Lehrgang zum Erwerb der besonderen theoretischen Kentnisse im Steuerrecht) besucht. Inzwischen konnte der Lehrgang erfolgreich abgeschlossen und damit der Nachweis für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse im Steuerrecht erbracht werden. Es folgt nun der Antrag zur Führung des Titels „Fachanwalt für Steuerrecht“, der zusammen mit dem Nachweis über praktische Erfahrungen im Steuerrecht bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zu stellen ist.
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Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde wegen Solidaritätszuschlag zurück
Von Schielein | 23. September 2010
Am umstrittenen Solidaritätszuschlag ändert sich vorerst nichts. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies in einem veröffentlichten Beschluss einen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig ab (vgl. hierzu die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts). Die Verfassungsrichter hoben in der Entscheidung hervor, dass sie sich zwar noch nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zum Solidaritätszuschlag von 1995 auseinandergesetzt haben. Das Gericht habe aber zur Rechtmäßigkeit von Ergänzungsabgaben bereits entschieden, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen.
Das Finanzgericht habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt, begründete die 1. Kammer des Zweiten Senats.
BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010, Az. 2 BvL 3/10
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Gesetzesentwurf zum zentralen Testamentsregister vorgelegt
Von Schielein | 16. September 2010
Die Bundesregierung will bei der Bundesnotarkammer ein elektronisches Zentralregister für Testamente einrichten. Dazu hat sie einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 17/2583). Durch die Maßnahme sollen Nachlassgerichte schnell und einfach als bislang feststellen können, ob ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat und was der Inhalt des Dokumentes ist.
Die Informationen, wo „erbfolgerelevante Dokumente“ wie Testamente aufgewahrt werden, seien momentan dezentral bei 5.200 Stellen auf Karteikarten registriert, und zwar vorwiegend bei den Geburtsstandesämtern der Beteiligten, heißt es im Gesetzesentwurf. Diese Informationen sollen elektronisch erfasst und zusammengeführt werden. Die Kosten dafür veranschlagt die Bundesregierung auf 12,6 Mio. €, der jährliche Betrieb werde etwa 2,8 Mio. € kosten.
[Quelle: Bundesregierung]
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