Aktuelles

Kanzlei

Fachgebiete

Kontakt

Rechtliche Informationen


« | Startseite | »

Kosten für ein Arbeitszimmer – Neue Verwaltungsanweisung des BMF

Von Schielein | 19. Januar 2011

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2010 wie die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von den Finanzämtern verfahrensrechtlich umzusetzen ist.

1. Durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 wurden sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt.
2. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 sind in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – neben dem vollen Abzug in Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – nunmehr auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Abzug der Kosten ist hier aber auf 1.250 Euro begrenzt.
3. Das BMF weist darauf hin, dass die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern werden. Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber beispielsweise dann nicht möglich, wenn bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind.
In diesen Fällen sollten Steuerpflichtige daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
4. Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.

BMF Schreiben vom 15.12.2010

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |