Aktuelles

Kanzlei

Fachgebiete

Kontakt

Rechtliche Informationen

Abrechnungsfrist über Nebenkosten bei Geschäftsraummiete?

Von Schielein | 01. März 2011

Bei der Wohnraummiete muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Frist für die Gewerberaummiete allerdings nicht gilt. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien eines Gewerberaummietverhältnisses darum, ob die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007, die dem Mieter erst im Ausgangsverfahren Mitte 2008 vorgelegt worden sind, von diesem bezahlt werden müssen.

Der BGH bejaht dies unter Bezugnahme auf seine jüngere Rechtsprechung. Die für Wohnraummietverhältnisse in § 556 III 3 BGB vorgesehene Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode gilt im Bereich der Gewerberaummiete nicht. Mit dieser Entscheidung schafft der Senat endgültige Klarheit und erteilt allen Gewerberaummietern, die eventuell sich noch der Hoffnung einer anderweitigen Rechtsprechung hingegeben haben, eine klare Absage.
Dennoch, auch das wiederholt der BGH, darf sich der Vermieter von Gewerberaum nicht über Gebühr mit der Abrechnung Zeit lassen. Er muss sie erstellen sobald ihm dies möglich ist, auch wenn eine feste Frist für die Gewerberaummiete gerade nicht besteht. Eine Übermittlung an den Mieter muss dann zeitnah erfolgen. Unterlässt der Vermieter dies, läuft er Gefahr, dass er seine Ansprüche verwirkt.

BGH, Urteil vom 17.11.2010 – XII ZR 124/09

Kategorie: Mietrecht, Uncategorized |

Kapitalerhöhung bei einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“

Von Schielein | 25. Februar 2011

Die neu geschaffene Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) kann mit einem geringen Stammkapital gegründet werden, unterliegt aber gewissen Beschränkungen. Ein Beschluss zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital einer GmbH von € 25.000,00 erreicht wird, führt allerdings nicht automatisch dazu, dass die für eine Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen wegfallen.
Diese entfallen erst dann, wenn die Volleinzahlung des Stammkapitals erfolgt und die Kapitalerhöhung durch Eintragung der neuen Stammkapitalziffer vollzogen ist.

OLG München, Urteil vom 23.09.2010

Kategorie: Gesellschaftsrecht, Uncategorized |

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Weihnachtsgratifikation

Von Schielein | 07. Februar 2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld zugesprochen, das der Arbeitgeber – im Gegensatz zu den Vorjahren –aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage im Jahr 2008 nicht mehr gewähren wollte.

Ein seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigter Diplom-Ingenieur erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Der beklagte Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das BAG gab dem Arbeitnehmer mit folgender Begründung Recht:
Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.

Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.

Arbeitgeber müssen daher darauf achten, im Arbeitsvertrag einen klaren und eindeutigen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ zu vereinbaren und zudem bei der Zahlung ebenfalls auf diesen Vorbehalt hinzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09 –

Kategorie: Allgemein, Arbeitsrecht, Uncategorized |

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Von Schielein | 07. Februar 2011

Die Finanzverwaltung prüft besonders kritisch Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen bzw. Darlehensverträgen, die zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters geschlossen werden. Jedoch besteht auch in diesen Konstellationen die Möglichkeit der steuerrechtlichen Anerkennung, wenn ein paar wichtige Punkte beachtet werden.
So sollte der Vertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Die Bedingungen des Darlehens bei wirtschaftlich voneinander abhängigen Angehörigen sollten zudem einem sog. „Fremdvergleich“ (also wie mit einem fremden Dritten) standhalten.
Die erforderlichen Voraussetzungen präzisiert das BMF in seinem Schreiben vom 23.12.2010: Unter anderem sollte immer eine klare Trennung des Darlehens von Schenkungen oder Unterhaltsleistungen gegeben sein. Inhaltlich sollte das Darlehen die zwischen fremden Dritten üblichen Konditionen aufweisen. Zur Prüfung können hier die Bedingungen eines Kreditinstituts herangezogen werden. Zu prüfen sind danach folgende Kriterien des Vertrages:
• die vereinbarte Laufzeit
• die Art und Weise der Rückzahlungsmodalitäten
• die Zinsen und deren tatsächliche Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt
• die Besicherung des Rückzahlungsanspruchs

Bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen sind die Anforderungen weniger streng. Auch hier soll laut BMF der Vertrag wie vereinbart vollzogen und Zinsen regelmäßig gezahlt werden. Dagegen soll es ausreichend sein, dass andernfalls die Darlehensmittel bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Insbesondere die Modalitäten der Darlehenstilgung und Besicherung bräuchten jedoch hier nicht geprüft werden.

BMF Schreiben vom 23.12.2010

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |

Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit

Von Schielein | 25. Januar 2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während einer längeren Krankheit den ihm überlassenen Dienstwagen entziehen kann.
Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit ein Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt worden. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.
Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Als Begründung führt er an, dass das Recht, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, für ihn einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt. Ihm stehe nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit zu, da ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzogen habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch das BAG teilt die Auffassung des Klägers nicht. Seiner Auffassung nach ist die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09 –

Kategorie: Arbeitsrecht, Uncategorized |


« Vorherige Einträge Weitere Einträge »