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Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

Von Schielein | 19. Januar 2011

1. Fahrtenbuchauflage bei erheblichem Erstverstoß
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hält eine Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten für gerechtfertigt, wenn mit einem Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wird, bei dem der Fahrer die Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschreitet und dieser dann in keiner Weise an der Aufklärung über den tatsächlichen Fahrer mitwirkt. Nach Auffassung des VG hat die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Klärung der Identität des Fahrers angestellt, wenn sie dazu ihren Außendienst eingesetzt hat.
Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, da die hier in Rede stehende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit drei Punkten in Flensburg einzutragen gewesen wäre, was erheblich ist.

VG KÖLN vom 26.05.2010, Az. 18 L 588/10

2. Fahrtenbuchauflage bei Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers
Das VG Düsseldorf hält ebenfalls eine Fahrtenbuchauflage für rechtswirksam, wenn die zuständige Verkehrsbehörde die Identität des Fahrzeugführers nicht ermitteln kann, weil der Fahrzeughalter den an ihn gesandten Fragebogen zur Fahrzeugführeridentitätsaufklärung nicht an die Behörde zurückgesandt hat.
Die Fahrtenbuchauflage ist hierbei auch im Falle eines erstmaligen, mit einem Punkt bewerteten, Verkehrsverstosses rechtmäßig.

VG DÜSSELDORF vom 29.10.2010, Az. 14 L 1635/10

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