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Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit

Von Schielein | 25. Januar 2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während einer längeren Krankheit den ihm überlassenen Dienstwagen entziehen kann.
Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit ein Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt worden. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.
Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Als Begründung führt er an, dass das Recht, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, für ihn einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt. Ihm stehe nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit zu, da ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzogen habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch das BAG teilt die Auffassung des Klägers nicht. Seiner Auffassung nach ist die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09 –

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