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Kein gesetzliches Umtauschrecht bei Ladeneinkäufen

Von Schielein | 07. August 2012

Verbraucher gehen häufig davon aus, dass ihnen bei einem Ladeneinkauf ein gesetzliches Umtauschrecht zusteht, vergleichbar dem Rückgaberecht bei einem Kauf über das Internet. Wie das Amtsgericht München in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 27.12.2011 bekräftigte, ist dies aber nicht der Fall.

Nach Abschluss des Ladeneinkaufs reicht das bloße Nichtgefallen der Ware für ein Rückgaberecht nicht aus. Gesetzlich ist für diese Fälle also kein Umtauschrecht vorgesehen. Ein Recht auf Umtausch hat der Käufer nur, wenn dies mit dem Verkäufer so vereinbart wurde. In den meisten Fällen sehen solche Umtauschvereinbarungen allerdings lediglich den Austausch von Waren, nicht aber die Rückgabe der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises vor. Will der Käufer die Ware umtauschen, muss er im Streitfall nachweisen können, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

AG München, Urteil vom 27.12.2011, Az.: 155 C 18514/11

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Abofallen im Internet: Neue Regelung ab August in Kraft

Von Schielein | 31. Juli 2012

Zum 1. August tritt das Gesetz gegen Kostenfallen in Kraft. Damit wird einer verbreiteten, unseriösen Praxis im Internet ein Riegel vorgeschoben, die Verbraucher bereits viel Geld und Nerven kostete.
Vieles im Internet wird als „gratis“ beworben. Das Kleingedruckte enthält dann oft eine Zahlungspflicht. Bisher konnten Verbraucher ohne juristische Fachkenntnisse nicht sicher sagen, ob dadurch wirklich ein Vertrag zustande gekommen war – oft wird dann gezahlt, um den Ärger zu vermeiden. Mit dem neuen Gesetz gegen Kostenfallen ist leicht zu erkennen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht. Denn nur wenn der Bestellknopf deutlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat, kann der Vertrag zustande kommen. Fehlt die Information oder ist sie versteckt, muss der Verbraucher auch nichts zahlen.
„Der Button macht deutlich: Wenn ich jetzt klicke, kostet es!“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger der „Süddeutschen Zeitung“. „Die Industrie sollte den Verbraucherschutz als ihr eigenes Anliegen begreifen. Transparenz im Netz ist auch ein Wettbewerbsvorteil.“ Nach Ansicht der Ministerin ist durch Abofallen viel Vertrauen verspielt worden.
Das neue Gesetz macht den Anbietern im Internet strenge Vorgaben, wie der „Bestellknopf“ für Verbraucher ab dem 1. August auszusehen hat. Die Bestellsituation muss dem Kunden vor Augen führen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Das ist sicher der Fall, wenn auf dem Button nichts weiter als „zahlungspflichtig bestellen“ steht. Allerdings kann der Anbieter auch eine andere Gestaltung wählen. Denkbar ist jede Bezeichnung, die entsprechend eindeutig formuliert und gut lesbar ist. Zugleich darf die Beschriftung nicht den Eindruck erwecken, es würden lediglich Anschrift und E-Mail-Adresse bestätigt. Einige Beispiele:
Richtig:
 „zahlungspflichtig bestellen“
 „kostenpflichtig bestellen“
 „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
 „kaufen“
Falsch:
 „Anmeldung“
 „weiter“
Achtung! In der Regel ebenfalls ungenügend ist:
 „bestellen“
Denn „bestellen“ kann man im Internet auch kostenfreie Angebote, etwa einen Newsletter.

Internetauktionen sind eine Besonderheit. Hier ist dem Verbraucher ohne weiteres klar, dass er die Auktionsware bezahlen muss – dort reicht also etwa ein schlichtes „Gebot bestätigen“.
Das Bundesjustizministerium hat sich auch auf europäischer Ebene erfolgreich für die „Button-Lösung“ eingesetzt. Die europäische Verbraucherrechterichtlinie sieht eine solche Lösung vor – die entsprechenden nationalen Vorschriften müssen aber erst bis zum 13. Dezember 2013 erlassen werden.
BMJ, Pressemitteilung vom 30.07.2012

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Weiterverkauf von „gebrauchten“ Softwarelizenzen

Von Schielein | 30. Juli 2012

Ein Softwarehersteller kann den Weiterverkauf von Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet herungerladenen Programme ermöglichen, nicht verbieten. Das ausschließliche Recht des Softwareherstellers zur Verbreitung derart lizenzierter Programme erschöpft sich mit dem Erstverkauf.
Mit seiner Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts seine Software auf Datenträgern (CD oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn die Verbreitung dieser Software durch Herunterladen von seiner Internetseite erfolgt.
EuGH, Urteil vom 3.7.2012 , Az. C – 128/11

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Bagatellgrenze für Gutachten bei KFZ Unfall

Von Schielein | 26. Februar 2012

Bei KFZ Unfällen mit nur gerngem Sachschaden (sog. Bagatellschäden) steht der Geschädigte oft vor einem Dilemma:
Zum einen muss er den Schaden möglichst gering halten und muss deswegen möglicherweise auf ein teures Sachverständigengutachtren verzichten. Zum anderen muss er seine Beweise sichern und benötigt hierzu ein solches Gutachten, weil ein einfacher Kostenvoranschlag zur Beweissicherung möglicherweise nicht ausreicht.
Das Amtsgericht (AG) Kiel hatte diese Frage in einen Fall mit einem Sachschaden von ca. 1.000 € zu klären. Der Richter entschied zugunsten des Geschädigten. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständigengutachten bei Schäden ab 700 Euro eingeholt werden. Der Schaden im Streitfall lag mit ca. 1000 Euro weit darüber.
Zudem – so das Gericht – sei für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung ist dem Geschädigten die Höhe gerade nicht bekannt und kann auch schwer geschätzt werden, weil die moderne Fahrzeugtechnik es einem Laien zunehmend schwer macht, den Umfang des Schadens abzuschätzen.
AG Kiel, Urteil vom 30. November 2011, Az.: 113 C 145/11

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Irreführung bei Eintrag in Branchenverzeichnis

Von Schielein | 22. Januar 2012

Immer wieder erhalten Gewerbetreibende unseriöse Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis. Der Eintrag in ein Verzeichnis erfolgt zwar, ist für den Gewerbetreibenden jedoch weitestgehend nutzlos und überteuert. Auf die tatsächlichen Kosten wird meist nur versteckt in AGB hingewiesen. Dieser wettbewerbswidrigen Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH urteilte, dass ein formularmäßiges aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis gegen das Verschleierungsverbot (§ 4 Nr. 3 UWG) und das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) verstößt, wenn das Schreiben nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung werde lediglich eine Aktualisierung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.

BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az I ZR 157/10

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