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Kein gesetzliches Umtauschrecht bei Ladeneinkäufen

Von Schielein | 07. August 2012

Verbraucher gehen häufig davon aus, dass ihnen bei einem Ladeneinkauf ein gesetzliches Umtauschrecht zusteht, vergleichbar dem Rückgaberecht bei einem Kauf über das Internet. Wie das Amtsgericht München in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 27.12.2011 bekräftigte, ist dies aber nicht der Fall.

Nach Abschluss des Ladeneinkaufs reicht das bloße Nichtgefallen der Ware für ein Rückgaberecht nicht aus. Gesetzlich ist für diese Fälle also kein Umtauschrecht vorgesehen. Ein Recht auf Umtausch hat der Käufer nur, wenn dies mit dem Verkäufer so vereinbart wurde. In den meisten Fällen sehen solche Umtauschvereinbarungen allerdings lediglich den Austausch von Waren, nicht aber die Rückgabe der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises vor. Will der Käufer die Ware umtauschen, muss er im Streitfall nachweisen können, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

AG München, Urteil vom 27.12.2011, Az.: 155 C 18514/11

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