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Die E – Bilanz kommt!

Von Schielein | 11. Dezember 2011

Das Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) hat den Stein ins Rollen gebracht: Zukünftig müssen Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden (Stichwort „E-Bilanz“). Alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Rechtsform und Größe – werden davon betroffen sein.
Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 28.09.2011 ist die E-Bilanz amtlich. Formal gültig ist sie für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Die E-Bilanz verändert nicht nur die Art und Weise der Übermittlung. Auch eine Gliederungstiefe, die weit über die im handelsrechtlichen Abschluss vorgeschriebene hinausgeht, kann Auswirkungen auf das bisherige Buchungsverhalten haben.

Das Wichtigste in Kürze
• Elektronische Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überleitungsrechnung auf Basis des XBRL-Standards (§ 5b EStG)
• Erstmals verpflichtend anzuwenden auf Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Die Nichtbeanstandungsregelung der Papiereinreichung im Erstjahr der Anwendung erlaubt es, die Jahresabschlüsse 2012 noch wie bisher auf Papier an das Finanzamt zu übermitteln. Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 werden nur noch in elektronischer Form angenommen.
• Androhung und ggf. Festsetzung von Zwangsgeld, falls nicht elektronisch eingereicht wird.
• Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden.

BMF Schreiben vom 28.09.2011

Kategorie: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Uncategorized |

Grabpflegekosten im Pflichtteils- und Erbschaftssteuerrecht

Von Schielein | 09. Dezember 2011

Der Ansatz von Grabpflegekosten führt im Pflichtteilsrecht und auch im Erbschaftssteuerrecht immer wieder zu Streitigkeiten.
1. Ob Grabpflegekosten den Nachlass im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils mindern können ist umstritten. Die wohl herrschende Meinung (Bundesgerichtshof BGHZ 61, 238 und zuletzt Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 06.10.2009, Az. 3 U 98/08) geht davon aus, dass bei der Pflichtteilsberechnung Grabpflegekosten nicht berücksichtigt werden können.
Ausnahmsweise kann es zu einer Minderung des Nachlasswerts kommen und zwar dann, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld bereits zu Lebzeiten begründet (z.B. durch einen Vertrag mit einer Gärtnerei) oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt (BGH NJW 1991, 1885).

2. Bei der Ermittlung von Nachlassverbindlichkeiten im Erbschaftssteuerrecht können die „üblichen“ Grabpflegekosten im Sinn des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden. Bei Ermittlung der „üblichen“ Grabpflegekosten ist nicht auf eine besondere gesellschaftliche Stellung, nicht auf die Vermögensverhältnisse und auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse von Erblasser und Erben abzustellen, sondern auf die allgemein üblichen Verhältnisse am Ort des Grabmals und auf die Wunschvorstellungen des durchschnittlichen Erben. Oft wird dadurch die vom Finanzamt ohnehin gewährte Erbfallkostenpauschale von € 10.300,00 nicht einmal erreicht.
Höhere als die „üblichen“ Grabpflegekosten können abgezogen werden, wenn der Erblasser diese durch letztwillige Verfügung im Wege der Auflage als Erbfallschuld im Sinn vom § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründet hat.

Erblasser sollten also grundsätzlich darauf achten, in einem Testament eine Verpflichtung der Erben zur Grabpflege in dem vom Erblasser gewünschten Umfang aufzunehmen.

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Elektronisches Testamentsregister startet zum 01.01.2012

Von Schielein | 25. November 2011

Die Bundesnotarkammer betreibt ab dem 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.
Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.
Im Register werden Angaben zur Person Erblasser, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mit aufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.
Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird.

Die Gebühr für die Registrierungs beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall.
Nähere Einzelheiten finden sich unter: www.testamentsregister.de

Quelle: Bundesnotarkammer

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ELStAM: Einführung der „Elektronischen Lohnsteuerkarte“ verzögert sich

Von Schielein | 20. November 2011

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird sich auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschieben. Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger entstehen.
Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten, besonders soweit Informationsschreiben an die Bürgerinnen und Bürger über die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) versandt worden sind, sind davon nicht berührt und werden weiterhin durchgeführt.
Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen

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Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankung

Von Schielein | 06. November 2011

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Aktenzeichen C-350/06 bzw.
C-520/06 die jahrzehntelange Rechtssprechung des BAG gekippt, wonach der Urlaub eines Mitarbeiters verfällt, wenn er offene Urlaubsansprüche wegen Krankheit, die auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus anhält, nicht nehmen kann. Dieser Auffassung des EuGH hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) angeschlossen. In zwei neueren Entscheidungen hat das BAG hierzu aber wichtige Einschränkungen gemacht.

1. Wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit gekündigt wird, hat er zwar grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubes auch aus den Vorjahren. Er muss allerdings dringend beachten, dass er diesen Anspruch auch rechtzeitig geltend macht. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sogenannte Verfallsklauseln. Diese Klauseln sehen vor, dass Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate) geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist nicht beachtet, gilt der Urlaub als verfallen.

2. Auch wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit wieder in seinem bisherigen Betrieb arbeitet, muss er den noch bestehenden Resturlaub aus Zeiten vor der Erkrankung in dem Jahr der Wiederaufnahme der Tätigkeit beantragen und auch nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe dagegen sprechen.

BAG Urteil vom 09. August 2011, Az. 9 AZR 352/10
BAG Urteil vom 09. August 2011, Az. 9 AZR 425/10

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