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Weiterverkauf von „gebrauchten“ Softwarelizenzen

Von Schielein | 30. Juli 2012

Ein Softwarehersteller kann den Weiterverkauf von Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet herungerladenen Programme ermöglichen, nicht verbieten. Das ausschließliche Recht des Softwareherstellers zur Verbreitung derart lizenzierter Programme erschöpft sich mit dem Erstverkauf.
Mit seiner Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts seine Software auf Datenträgern (CD oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn die Verbreitung dieser Software durch Herunterladen von seiner Internetseite erfolgt.
EuGH, Urteil vom 3.7.2012 , Az. C – 128/11

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