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Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
Von Schielein | 17. Juni 2014
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, inwieweit die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu Hause abgesetzt werden können, wenn für Angestellte in Betrieben nur ein Poolarbeitsplatz bereitgestellt wird, oder wenn sie zu Hause einen Telearbeitsplatz verfügen.
In beiden Fällen gilt, dass Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Beschäftigten ihre Tätigkeit „im erforderlichen Umfang“ an der Arbeitsstelle erledigen können.
Im ersten Fall (VI ZR 49/12) hatte der Kläger mit dem Arbeitgeber vereinbart, an zwei Wochentagen von zu Hause aus zu arbeiten und sich dort dazu einen Telearbeitsplatz einzurichten. Der BFH lässt einen Abzug der Kosten nicht zu, weil der Kläger den Arbeitsplatz in der Firma jederzeit und uneingeschränkt nutzen konnte.
Im zweiten Fall (VI ZR 37/13) musste sich ein Betriebsprüfer eines Finanzamtes mit sieben Kollegen drei sogenannte Poolarbeitsplätze teilen. Er darf seine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, weil der Poolarbeitsplatz in seinem konkreten Fall nicht im nötigen Umfang zur Verfügung stand, um alle Arbeiten korrekt erledigen zu können.
BFH, Urteile vom 04. Juni 2014. AZ. VI ZR 49/12 und VI ZR 37/13
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