« Kein gesetzliches Umtauschrecht bei Ladeneinkäufen | Startseite | Absetzbarkeit von Arbeitszimmern »
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Von Schielein | 17. November 2012
Der Arbeitgeber ist berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
Die beklagte Rundfunkanstalt hatte von der bei ihr als Redakteurin beschäftigten Klägerin nach einer eintägigen krankheitsbedingten Fehlzeit verlangt, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung und sei nicht in dem für die Beklagte geltenden Tarifvertrag vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos.
Nach Auffassung des BAG steht die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 –
Kategorie: Arbeitsrecht, Uncategorized |