Aktuelles

Kanzlei

Fachgebiete

Kontakt

Rechtliche Informationen


« | Startseite | »

„TÜV neu“ beim Gebrauchtwagenkauf

Von Schielein | 17. Juni 2014

Wenn ein Verkäufer bei einer Ebay Versteigerung einen Gebrauchtwagen mit dem Zusatz „TÜV neu“ beschreibt, so liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 I S.1 BGB gerichtet ist.
Wird auf der Basis eines vorausgegangenen Angebots bei Ebay dann ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, wird die verbindliche Beschreibung bei Ebay („TÜV neu“) in der Regel auch dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Die Beschreibung „TÜV neu“ ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer kurz vorher durchgeführten TÜV-Prüfung keine erheblicher Mangel festgestellt wurden bzw. dass ein vom TÜV möglicherweise festgestellter erheblicher Mangel, den der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wurde (hier: Korrosion an tragenden Teilen).

OLG KARLSRUHE Urteil vom 14.01.2014, Az. 9 U 233/12

Kategorie: Allgemein, Uncategorized |