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Pflichtteilsberechtigte erhalten mehr Geld aus Lebensversicherung des Erblassers

Von Schielein | 29. April 2010

Änderung der Rechtsprechung des BHG:  Pflichtteilsberechtigte können künftig höhere Pflichtteilszahlungen erwarten,- wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung hatte.

Gesetzliche Erben, die auf den Pflichtteil gesetzt wurden, können künftig mehr von Lebensversicherungen des Erblassers profitieren, als dies bislang der Fall war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch seine Rechtsprechung geändert und den Wert der Lebensversicherung höher angesetzt als bisher.  Danach gilt jetzt der Rückkaufswert der Lebensversicherung als Berechnungsgrundlage, nicht mehr allein die Prämien, die der Erblasser in seine Lebensversicherung eingezahlt hatte. Der Rückkaufswert liegt in der Regel höher als die reinen Prämienzahlungen.

Im konkreten Fall hatte ein Vater seinen einzigen Sohn enterbt und seinen Bruder zum Alleinerben eingesetzt. Auch seine im Jahr 1995 abgeschlossene Lebensversicherung sollte seinem Bruder zukommen. Als der Vater 2003 starb, wurde diesem die Versicherungssumme über 41.000 Euro ausgezahlt. Der übergangene Sohn, dem ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs zusteht, verlangte nun vom Onkel den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Die Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Lebensversicherungen war bisher umstritten. Früher galt in der Rechtsprechung, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anteil nicht aus der ausgezahlten Versicherungssumme fordern könne, sondern nur aus den zu Lebzeiten gezahlten Versicherungsprämien des Erblassers. Im konkreten Fall hatte der verstorbene Vater lediglich 18.000 Euro Prämien eingezahlt.

In jüngster Zeit wurde die Berechnungsgrundlage unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte wollten die gesamte Versicherungssumme zugrunde legen, andere weiterhin nur die Prämieneinzahlungen. Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat entschied sich für den Mittelweg. Entscheidend sei in der Regel der Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag.

 Wie viel der übergangene Sohn nun konkret erhält, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfen. Das muss den Rückkaufswert der Versicherung am Todestag feststellen und daraus seinen Anteil berechnen. Auch ein zweiter Fall, in dem die Lebensversicherung die zweite Frau erhielt und die Kinder aus erster Ehe nichts, wurde zur Neuberechnung zurückverwiesen.

BGH Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 und

BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 230/08

 

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