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Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung bei mehreren Fahrzeugen

Von Schielein | 10. Juni 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte in solchen Fällen bisher die 1 %-Regelung nur einmal angewandt, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die nur er auch privat nutzte. Das zuständige Finanzamt hatte entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung für beide Fahrzeuge angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

 

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.03.10, Az. VIII R 24/08

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