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Privates Surfen am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwingend eine Kündigung

Von Schielein | 19. April 2010

Die unerlaubte private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass der Angestellte die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erledigt hat. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte zwar eine sogenannte Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Gleichwohl surfte er nach den Feststellungen des Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.

Das LAG gab der Kündigungsschutzklage statt. Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber aber nicht erbringen.

Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten, zumeist hatte er den Kontostand bei seiner Bank abgefragt, eine Kündigung.

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