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Mieter können selbst streichen und tapezieren

Von Schielein | 10. Juni 2010

Mieter dürfen übliche Schönheitsreparaturen selbst vornehmen und müssen keinen Handwerker damit beauftragen. Klauseln in Mietverträgen, die dies ausschließen und Reparaturen von Fachfirmen fordern, sind unzulässig. Eine entsprechende Klausel in Formularmietverträgen erachtet der Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft in München einen Mieter auf rund 7000 Euro Schadenersatz verklagt, weil er sich geweigert hatte, Schönheitsreparaturen durch einen Fachbetrieb durchführen. Der BGH entschied, dass die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter zwar zulässig (und mittlerweilen sogar üblich) ist. Wenn dem Mieter aber die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen wird, stellt nach Auffassung des BGH die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

 

BGH, Urteil vom 9. Juni 2010, Az. VIII ZR 294/09

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