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Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankung

Von Schielein | 06. November 2011

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Aktenzeichen C-350/06 bzw.
C-520/06 die jahrzehntelange Rechtssprechung des BAG gekippt, wonach der Urlaub eines Mitarbeiters verfällt, wenn er offene Urlaubsansprüche wegen Krankheit, die auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus anhält, nicht nehmen kann. Dieser Auffassung des EuGH hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) angeschlossen. In zwei neueren Entscheidungen hat das BAG hierzu aber wichtige Einschränkungen gemacht.

1. Wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit gekündigt wird, hat er zwar grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubes auch aus den Vorjahren. Er muss allerdings dringend beachten, dass er diesen Anspruch auch rechtzeitig geltend macht. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sogenannte Verfallsklauseln. Diese Klauseln sehen vor, dass Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate) geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist nicht beachtet, gilt der Urlaub als verfallen.

2. Auch wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit wieder in seinem bisherigen Betrieb arbeitet, muss er den noch bestehenden Resturlaub aus Zeiten vor der Erkrankung in dem Jahr der Wiederaufnahme der Tätigkeit beantragen und auch nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe dagegen sprechen.

BAG Urteil vom 09. August 2011, Az. 9 AZR 352/10
BAG Urteil vom 09. August 2011, Az. 9 AZR 425/10

Kategorie: Arbeitsrecht, Uncategorized |