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Grabpflegekosten im Pflichtteils- und Erbschaftssteuerrecht

Von Schielein | 09. Dezember 2011

Der Ansatz von Grabpflegekosten führt im Pflichtteilsrecht und auch im Erbschaftssteuerrecht immer wieder zu Streitigkeiten.
1. Ob Grabpflegekosten den Nachlass im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils mindern können ist umstritten. Die wohl herrschende Meinung (Bundesgerichtshof BGHZ 61, 238 und zuletzt Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 06.10.2009, Az. 3 U 98/08) geht davon aus, dass bei der Pflichtteilsberechnung Grabpflegekosten nicht berücksichtigt werden können.
Ausnahmsweise kann es zu einer Minderung des Nachlasswerts kommen und zwar dann, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld bereits zu Lebzeiten begründet (z.B. durch einen Vertrag mit einer Gärtnerei) oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt (BGH NJW 1991, 1885).

2. Bei der Ermittlung von Nachlassverbindlichkeiten im Erbschaftssteuerrecht können die „üblichen“ Grabpflegekosten im Sinn des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden. Bei Ermittlung der „üblichen“ Grabpflegekosten ist nicht auf eine besondere gesellschaftliche Stellung, nicht auf die Vermögensverhältnisse und auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse von Erblasser und Erben abzustellen, sondern auf die allgemein üblichen Verhältnisse am Ort des Grabmals und auf die Wunschvorstellungen des durchschnittlichen Erben. Oft wird dadurch die vom Finanzamt ohnehin gewährte Erbfallkostenpauschale von € 10.300,00 nicht einmal erreicht.
Höhere als die „üblichen“ Grabpflegekosten können abgezogen werden, wenn der Erblasser diese durch letztwillige Verfügung im Wege der Auflage als Erbfallschuld im Sinn vom § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründet hat.

Erblasser sollten also grundsätzlich darauf achten, in einem Testament eine Verpflichtung der Erben zur Grabpflege in dem vom Erblasser gewünschten Umfang aufzunehmen.

Kategorie: Erbrecht, Uncategorized |