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Neues Gesetz zur Patientenverfügung

Von Schielein | 20. Juli 2009

Am 01.09.2009 wird das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft treten. Der Gesetzgeber hat in den neuen Vorschriften (§ 1901a, 1901b und 1904 BGB n.F.) die Vorgaben einer verbindlichen Patientenverfügung, die Funktion von Betreuer und Arzt, die Feststellung des Patientenwillens sowie die Genehmigungstatbestände des Betreuungsgerichts (früher Vormundschaftsgerichts) geregelt.

 

Weiter wurde bestimmt, dass für niemanden eine Verpflichtung zur Errichtung einer Patientenverfügung besteht und die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden darf. Für die Patientenverfügung gibt es folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen. Sie muss:

 

– von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst sein,

– in schriftlicher Form erfolgen und

– eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme zum Gegenstand haben.

 

Eine Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Selbst ein „nonverbales“ Verhalten ist ausreichend, wenn hierdurch die Willenserklärung des Patienten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.

 

Zu beachten ist unbedingt, dass die Patientenverfügung sich auf eine konkrete ärztliche Maßnahme beziehen muss. Allgemeine Aussagen wie z.B. „wenn ich wegen einer schweren Krankheit kein erträgliches Leben mehr führen kann, möchte ich in Würde sterben“ reichen für eine wirksame Patientenverfügung nicht aus.

 

Besonders problematisch für den Gesetzgeber war die Regelung der Frage, wie über mögliche und notwendige ärztliche Maßnahmen entschieden werden soll, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. In diesem Fall muss der Betreuer (Bevollmächtigte) die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln. Er muss hierzu Aussagen von nahen Angehörigen (Kinder, Eltern usw.) oder anderen Vertrauenspersonen heranziehen, um so konkrete Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erhalten. Medizinische Maßnahmen, die einen schweren, länger andauernden Gesundheitsschaden hervorrufen können, muss der Betreuer gerichtlich genehmigen lassen.

 

Ob sich die neuen Bestimmungen in der Praxis bewähren, muss abgewartet werden.

 

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