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Neue Sofortmeldung

Von Schielein | 21. Juni 2009

Schwarzarbeit ist und bleibt ein Thema in Deutschland. Um dieser weiter entgegen zu wirken, wurde zum 01.01.2009 in neun Branchen die so genannte Sofortmeldung (Meldegrund 20) eingeführt. Arbeitgeber in den betroffenen Wirtschaftszweigen haben die Pflicht, für Ihre neuen Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung den Tag der Beschäftigungsaufnahme elektronisch zu melden.

 

Dies gilt für folgende Branchen: Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistik-, Schaustellerund Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen der Forst- und Fleischwirtschaft sowie Unternehmen, die sich  am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

 

Die notwendigen Angaben des Mitarbeiters (Name, SV-Nummer, Betriebsnummer und Eintrittsdatum) sind an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Liegt bei einer Kontrolle für einen Beschäftigten eine solche Meldung nicht vor, ist dies ein Verdachtsmoment auf Schwarzarbeit. Es ist also wichtig, dass der neue Arbeitnehmer rechtzeitig angemeldet wird. Die Anmeldung muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen, auch wenn diese am Wochenende erfolgt. Die Anmeldung am nächsten Werktag reicht nicht aus.

 

Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die sozialversicherungsrechtliche Meldung des Beginns der Tätigkeit (Meldegrund 10).

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |