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Abmahnsicheres Impressum
Von Schielein | 21. Juni 2009
Shopbetreiber und gewerbliche Seitenbetreiber sollten darauf achten, ein Impressum online zu stellen, das diesen Anforderungen genügt. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Gerichtsprozesse. Die Frage, wie ein abmahnsicheres Impressum aussehen muss, hat das LG Essen (Az.:44 O 79/07) in einem aktuellen Urteil konkretisiert.
1. Unternehmenform
Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass neben dem Inhaber bzw. einer vertretungsberechtigten Person auch die Unternehmensform benannt werden müssen. Das beklagte Unternehmen hatte lediglich die Bezeichnung „H- Verlag“ angegeben, verbunden mit der Benennung eines „Verlagsleiters“. Beides sah das Gericht als nicht ausreichend an. Aus der Bezeichnung „Verlag“ lässt sich die Rechtsform nicht erkennen. Auch die Bezeichnung „Verlagsleiter“ sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob es sich um einen Angestellten oder den Inhaber handelt.
2. E Mail Adresse
Viele Shopbetreiber verzichten auf die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum, etwa um unnötige Spam-Mails zu vermeiden. Stattdessen wird ein Kontaktformular eingebunden. Auch dies sieht das LG Essen als nicht ausreichend an. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG spricht von „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Diese Angabe, so das Gericht, kann in der Regel nur durch eine E-Mail-Adresse erfolgen, ein Kontaktformular genügt hierfür nicht.
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