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Filesharing über einen Familienanschluss

Von Schielein | 15. Mai 2017

Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Problem Filesharing zu beschäftigen.

In dem entschiedenen Fall konnten die Beklagten darlegen, dass sie selbst nicht für den illegalen Download verantwortlich waren, der über ihren Internetanschluss erfolgt war. Sie verwiesen darauf, dass in ihrem Haushalt auch noch drei volljährige Kinder lebten, von denen jedes über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN Router Zugang zum Internet verfügte. Die Beklagten erklärten, es sei ihnen bekannt, welches der Kinder die Verletzungshandlung begangen hat; sie würden hierzu aber keine näheren Angeben machen.

Der BGH entschied, dass die Beklagten Schadenersatz für den illegalen Download leisten müssen. Die Auskunft, welches Kind die Urheberrechtsverletzung gegangen hat, ist den Beklagten zuzumuten. Hierbei berücksichtigte der BGH die Grundrechtspositionen beider Parteien, nämlich zum einen das Recht auf geistiges Eigentum der Klägerin sowie zum anderen das Recht der Beklagten auf Schutz der Familie und kam zu dem Schluss, dass die Beklagten die Identität des wahren Störers bekanntgeben müssen.

Mit der verweigerten Bekanntgabe genügten die Beklagten nicht ihrer sekundären Darlegungspflicht und haften damit selbst für die Urheberrechtsverletzung.

BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16

Kategorie: IT Recht |