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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Von Schielein | 25. Juli 2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses wurden bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit seinem Urteil hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten als unausweichliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon geht der BFH aus, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach ca. 6 Monaten wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert, weswegen die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds einstellte. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankentagegeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt.

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

BFH, Urteil vom 12.05.11 VI R 42/10

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |