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Preise dürfen nicht in AGB versteckt werden

Von Schielein | 20. März 2009

Wenn ein Unternehmen die Preise für seine Dienstleistung, insbesondere für Internetdienstleistungen so versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgedruckt, dass sie leicht überlesen werden, muss der Kunde nichts zahlen.

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 9. April 2008 (Az. 262 C 33810/07) die Klage des Anbieters eines Internet-Branchenverzeichnisses auf Zahlung abgewiesen.

Er hatte einem Unternehmen ohne Aufforderung ein Formular für den Eintrag in sein virtuelles Branchenbuch zugeschickt. In dem unteren Teil des Formdrucks war in extrem klein gedruckten und nicht gegliederten AGB darauf hingewiesen, dass der Eintrag in das Verzeichnis über 1.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer kostet.

Eine Mitarbeiterin des angeschriebenen Unternehmens übersah den Hinweis, füllte das Formular aus und sandte es zurück. Postwendend folgte die Rechnung.

Da das Unternehmen nicht zahlte, klagte der Internet-Anbieter seine vermeintliche Forderung ein – vergebens! Das Amtsgericht München sah keine wirksame Entgeltvereinbarung und stellte fest: Werden Preisangaben innerhalb unübersichtlicher und kleingedruckter AGB so versteckt, dass sie leicht überlesen werden können, sind sie unwirksam, weil sie dann für die Gegenseite überraschend sind.

 

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