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Müssen Alleinerziehende nach der Scheidung Vollzeit arbeiten?

Von Schielein | 13. September 2011

Ja, meint der Bundesgerichtshof (BGH), wenn das Kind betreut wird und mindestens drei Jahre alt ist. Nur bei „durchgreifenden individuellen Einzelumständen“ könne es Ausnahmen geben.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall arbeitete die Frau halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich für die gemeinsame neunjährige Tochter erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts klagte der Ex-Mann. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht lehnten diese Klage mit der Begründung ab, es würde zu einer unvertretbaren Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie sowohl ganztags arbeiten als auch das Kind versorgen müsse.

Der Familiensenat des BGH hat nun die Urteile aufgehoben und verweist den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Das OLG habe „keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt“, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse, so die Karlsruher Richter. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer „überobligatorischen Belastung“ der Mutter führen könnte. Denn das könne „nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse“ begründet werden.
Die Frau trägt nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr der Beweis nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09

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