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Ausbildungskosten jetzt absetzbar?

Von Schielein | 21. September 2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Urteilen den Abzug für ein Erststudium oder eine Erstausbildung als Werbungskosten entgegen der bisherigen Rechtslage zugelassen. In den Entscheidungen wurden die Ausbildungskosten eines Piloten bzw. einer Ärztin als vorweggenommene Werbungskosten zugelassen.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob durch diese Entscheidungen die Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium in sämtlichen Berufen geltend gemacht werden können. Wichtig ist nach Ansicht der Richter ein „Veranlassungszusammenhang“ der Kosten mit dem später ausgeübten Beruf. Bei Studiengängen wie z.B. einem Literatur- oder Philosophiestudium dürfte ein solcher Veranlassungszusammenhang wesentlich schwerer nachzuweisen sein.
Möglicherweise sperrt sich die Finanzverwaltung gegen die Anwendung dieser Urteile, indem diese im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht werden. Für diesen Fall müsste jeder betroffene Steuerpflichtige sich einen Werbungskostenabzug wieder individuell vor Gericht erstreiten. Zu beachten ist auch, dass die Kosten für die Ausbildung zu einem späteren Beruf in dem betreffenden Jahr mit Einnahmen z.B. aus Ferienjobs verrechnet werden müssen, so dass sich im Einzelfall kein vortragsfähiger Verlust ergibt. Die Geltendmachung von Ausbildungskosten kann auch für vergangene Jahre möglich sein, wenn für diese Jahre bisher noch keine Steuererklärung abgegeben wurde.
Sämtliche Betroffene sollten sich daher genau erkundigen, ob für sie der Abzug von Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht kommt.
BFH Urteil vom 28.07.11, Az. VI R 38/10
BFH Urteil vom 28.07.11, Az. VI R 7/10

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