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Investitionsabzugsbetrag auch noch möglich bei bereits erfolgter Investition

Von Schielein | 12. September 2011

Ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) darf auch dann noch gebildet werden, wenn die Investition zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung bereits getätigt war.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen die Steuererklärung 2008 nach einer Schätzung erst im Einspruchsverfahren abgegeben. In der Steuererklärung hatte das Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und zwar für Investitionen, die bei Erstellung der Steuererklärung bereits getätigt worden waren. Das Unternehmen hat dabei in der Steuererklärung nicht alle erforderlichen Angaben (Wirtschaftsgut, voraussoichtlicher Kaufpreis usw.) gemacht, diese aber später im Einspruchsverfahren noch nachgeholt.
Das Finanzamt hat die Bildung des Investtionsabzugsbetrages nicht anerkannt.
Der BFH gab dem Untenehmen recht und zwar mit der Begründung, dass die im Streitjahr 2008 bestehende und auf eine Investition in 2009 bis 2011 (Erwerb der angeführten Kraftfahrzeuge) gerichtete Investitionsabsicht dargelegt wurde.
Der BFH stellte klar, dass das Nachweiserfordernis in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden ist. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vervollständigt werden. Mit dieser Auffassung wendet sich der BFH ausdrücklich gegen das Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 08.05.2009.
BFH, Urteil vom 8.6.2011, Az: I R 90/10

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