Aktuelles

Kanzlei

Fachgebiete

Kontakt

Rechtliche Informationen


« | Startseite | »

Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist

Von Schielein | 10. Juli 2011

Häufig wird schon bei Aussprache der Kündigung oder auch in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser ab sofort unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden wird. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Formulierung nicht ausreicht und nicht eindeutig genug formuliert ist. Das Bundesarbeitsgericht monierte, dass für den Mitarbeiter, der noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr und aus dem laufenden Jahr hatte, nicht hinreichend klar erkennbar ist, ob nur der Resturlaub aus dem vorangegangenen Kalenderjahr oder der angefallene Teilurlaub für das laufende Kalenderjahr oder etwa der komplette Urlaubsanspruch abgegolten werden soll.
Der Arbeitgeber muss sich Unklarheiten in der Formulierung der Freistellungsformulierung entgegenhalten lassen, da es sich dabei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung von seiner Seite handelt. Deswegen muss er als Erklärender den Umfang der Freistellung ganz klar festlegen.
Dies bedeutet, dass künftig bei einer Formulierung die Urlaubsansprüche, die abgegolten werden sollen, konkret angegeben werden müssen und zwar vor allem dann, wenn noch Resturlaub aus den vorangegangenen Jahren vorhanden ist.

BAG, Urteil vom 17. Mai 2011, Az. 9 AZR 189/10

Kategorie: Arbeitsrecht, Uncategorized |