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Vorsicht bei Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers

Von Schielein | 28. Juni 2011

Ein Arbeitgeber darf einen alkoholkranken Mitarbeiter nicht ohne weiteres entlassen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Vor einer Kündigung muss der Angestellte die Möglichkeit bekommen, eine Entziehungskur zu machen. Erst wenn der Mitarbeiter diese Chance ungenutzt lässt, kommt eine Entlassung oder Änderungskündigung in Frage.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die als Krankenschwester beschäftigt war. Die Frau ist nach eigenen Angaben alkoholkrank. Nachdem es mehrere alkoholbedingte Zwischenfälle gab, kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos, bot der Klägerin jedoch zugleich eine schlechter bezahlte Stelle an.
Die Richter waren der Meinung, der Arbeitgeber habe die Kündigung voreilig und deswegen zu Unrecht ausgesprochen. Nach Auffassung des Gerichts sei Alkoholsucht nicht wie ein vorwerfbares Fehlverhalten, sondern wie eine Krankheit zu werten. Für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er dem Mitarbeiter vor der Kündigung eine Chance auf Behandlung geben muss.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 419/10

Kategorie: Arbeitsrecht, Uncategorized |