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Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers bei Gebraucht-Kfz

Von Schielein | 27. Juni 2014

Auch wenn vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens eine TÜV-Überprüfung vorgenommen wurde, ist ein Gebrauchtwagenhändler verpflichtet, das Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen. Der Gebrauchtwagenhändler hat das Fahrzeug im Rahmen einer generellen Untersuchungspflicht auf Sicht zu überprüfen, eine Funktionsprüfung vorzunehmen sowie einem Mangelverdacht nachzugehen.

In der Entscheidung des OLG Oldenburg hat der Beklagte Händler auf die Prüfplakette des TÜV verwiesen, selbst aber keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen. Er war sich daher bewusst, dass er die Klägerin nicht über mögliche vorhandene, für ihn als Fachmann einfach zu erkennende Mängel, aufklären konnte. Dies ist dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftragt oder den TÜV. Ein Gebrauchtwagenhändler kann sich jedenfalls von seiner eigenen generellen Prüfungspflicht nicht entlasten, indem er das zu verkaufende Fahrzeug dem TÜV vorstellt und den Käufer auf die erhaltene Prüfplakette verweist. Aufgrund des Arglisteinwands der Klägerin kann der nichtige Kaufvertrag rückabgewickelt werden..

OLG Oldenburg Urteil vom 28.02.2014, Az.: 11 U 86/13

Kategorie: Allgemein, Uncategorized, Verkehrsrecht |