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Irreführung bei Eintrag in Branchenverzeichnis

Von Schielein | 22. Januar 2012

Immer wieder erhalten Gewerbetreibende unseriöse Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis. Der Eintrag in ein Verzeichnis erfolgt zwar, ist für den Gewerbetreibenden jedoch weitestgehend nutzlos und überteuert. Auf die tatsächlichen Kosten wird meist nur versteckt in AGB hingewiesen. Dieser wettbewerbswidrigen Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH urteilte, dass ein formularmäßiges aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis gegen das Verschleierungsverbot (§ 4 Nr. 3 UWG) und das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) verstößt, wenn das Schreiben nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung werde lediglich eine Aktualisierung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.

BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az I ZR 157/10

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