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Bundesfinanzhof lässt Verschiebung einer Abfindung auf einen vorteilhafteren Zeitpunkt zu
Von Schielein | 20. April 2010
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam in der Weise gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Sachverhalt
Eine Verschiebung von Zahlungen in die Zukunft kann steuerlich vorteilhaft sein, z.B. wenn bei einer späteren Versteuerung ein niedrigerer Steuersatz erreicht werden könnte.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (75 000 €) steuerwirksam hinausschieben konnten. Für den Betrieb bestand eine Betriebsvereinbarung, die den Zeitpunkt der Fälligkeit regelte. Durch die Vereinbarung war der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-) Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt worden. Im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung verschoben die Vertragsparteien jedoch den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt auf den Januar des Folgejahres 2001; demgemäß wurde der steuerpflichtige Teil der Abfindung (51 000 €) erst im Januar 2001 ausgezahlt. Das Finanzamt (FA) war der Auffassung, dass dieser Betrag bereits bei der Veranlagung für das Streitjahr 2000 hätte erfasst werden müssen. Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt.
Er geht von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG aus. Hiernach sind „Einnahmen …. innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind“. Das gilt auch für den Zufluss von Arbeitslohn.
Die Fälligkeit eines Anspruchs allein führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist vielmehr der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber.
Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung können im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts grundsätzlich auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Wenn es den Beteiligten möglich ist, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, eine vorherige andere Vereinbarung – wie im Streitfall die Betriebsvereinbarung – im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Darin kann regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gesehen werden.
Hiernach war auch im Streitfall die Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit steuerlich anzuerkennen. Der Abfindungsteilbetrag von 51.000 DM ist dem Arbeitnehmer also nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst im Januar 2001 zugeflossen.
BFH, Urteil v. 11.11.2009, IX R 1/09, veröffentlicht am 20.1.2010
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