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Arbeitszimmer: Wann steht ‚kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung‘?

Von Schielein | 06. Juni 2011

Der Gesetzgeber hatte mit dem Jahressteuergesetz 2010 die in 2006 verschärften Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer wieder gelockert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Rundschreiben erläutert, was ein häusliches Arbeitszimmer aus steuerrechtlicher Sicht ausmacht und wie die Finanzämter hierbei verschiedene berufliche Situationen zu beurteilen haben. Neu darin ist vor allem die Definition, was ein „anderer Arbeitsplatz“ ist.

Mit dem am 7. März veröffentlichten BMF-Schreiben vom 2. März 2011 wird das bisher gültiges BMF-Schreiben vom 3. April 2007 im Wesentlichen um Erläuterungen ergänzt, die sich mit der Frage befasst, wann einem Steuerpflichtigen „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ steht. Dann nämlich kann er die Kosten des häuslichen Arbeitszimmer immerhin bis zur Höhe von 1.250 € im Jahr absetzen.

Nach dem Rundschreiben geht es hier nicht darum, ob dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sondern es kommt darauf an, ob er diesen Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle seine beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten nutzen kann. So kann z.B. ein Lehrer, der seinen Unterricht zwar in einer Bildungseinrichtung erteilt, dort aber keinen Schreibtisch hat, an dem er seinen Unterricht vorbereiten könnte, die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 € im Jahr geltend machen.

Klargestellt wird in dem Rundschreiben außerdem, dass es den Höchstbetrag nur einmal pro Jahr und Arbeitszimmer gibt. Wer in seinem Arbeitszimmer verschiedenen (Erwerbs-)Tätigkeiten nachgeht, darf den Höchstbetrag von 1.250 € also nur einmal ansetzen – gegebenenfalls anteilig aufgeteilt auf die verschiedenen Tätigkeiten.

Wenn mehrere Personen (z.B. Ehegatten) in ein und demselben Arbeitszimmer arbeiten, müssen sie nach Auffassung des BMF den Höchstbetrag von 1.250 € ebenfalls unter sich aufteilen. Ob diese gerade diese Einschränkung tatsächlich dem Gesetzestext entnommen werden kann, müssen wohl – wieder einmal – die Gerichte entscheiden.

Zu beachten ist zudem, dass alle Steuerpflichtigen, die kein häusliches Arbeitszimmer, sondern einen betrieblichen Arbeitsraum in oder außerhalb ihrer Wohnung haben, oder die in ihrem häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung haben, von den Beschränkungen nicht betroffen sind. Auf diese Personen ist das vorstehend genannte BMF Schreiben nicht anwendbar. Beide Gruppen dürfen weiterhin die kompletten Kosten des Arbeitsraums als Betriebsausgaben geltend machen

Kategorie: Steuerrecht, Uncategorized |