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Urlaub und Langzeiterkrankung
Von Schielein | 04. November 2011
§ 7 Abs. 3 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann erlaubt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wenn der Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden kann, muss er in den ersten drei Monaten dieses Folgejahres gewährt und genommen werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Entscheidungen vom 20.01.2009, Aktenzeichen C-350/06 bzw. C-520/06 die jahrzehntelange Rechtsprechung des BAG gekippt, wonach der Urlaub eines Mitarbeiters verfällt, wenn er offene Urlaubsansprüche wegen Krankheit, die auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus anhält, nicht nehmen kann . Dieser Auffassung des EuGH hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24.03.2009 Az. 9 AZR 983/07 angeschlossen.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass nach Auffassung des EuGH nur der gesetzliche Mindesturlaub erhalten bleibt. Durch einen entsprechenden Hinweis und eine Trennung des Urlaubsanspruchs im Arbeitsvertrag können Arbeitgeber erreichen, dass im Falle einer längeren Erkrankung mit anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nur der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten werden muss.
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